Die Bundesverordnung über die Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK 748.941) legt die erforderlichen Bedingungen für die Luftfahrtsicherheit wie folgt fest:
Art. 16 Einschränkungen für Freiballone
Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:
a) mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m3 Inhalt;
b) mit mehr als 1 m3 Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
Das Bundsamt für Zivilluftfahrt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Einschränkungen nach Buchstabe a) und die Flugverkehrsleitstellen oder der Flugplatzleiter im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen nach Buchstabe b) bewilligen.
Sonstiges Steigenlassen von Ballonen und kleinen Luftballonen erfordern aus der Sicht der Flugverkehrssicherheit keine Bewilligung.
Einerseits dürfen jedoch nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden, und andererseits dürfen die Ballone nicht in Bündeln zusammengebunden sein. Zudem darf kein metallischer Gegenstand am Ballon befestigt sein.
Werden mehr als 300 Ballone steigen gelassen, muss ein zeitlicher Abstand von fünfzehn Minuten eingehalten werden.
Der Antrag muss fünfzehn Tage im Voraus gestellt werden bei:
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