Die betreffenden Gebäude, die sich in dem bestimmten Gebiet (siehe Punkt 3 Schalldämmungskonzept) befinden, müssen 5 Bedingungen erfüllen, damit sie für die Schalldämmungsmassnahmen in Frage kommen:
-
Das Gebäude verfügt über mindestens einen lärmempfindlichen Raum.
-
Die Überschreitung mindestens eines Emissionsgrenzwertes (siehe Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung)
-
Wenn sich das Gebäude im Bereich der ehemaligen NNI-Zonen befindet, muss es vor dem 15. Januar 1979 erbaut, geändert oder umgebaut worden sein oder der Antrag auf eine Baugenehmigung muss bei der zuständigen Behörde vor dem 15. Januar 1979 gültig eingereicht worden sein, mit Ausnahme von Härtefällen.
-
Wenn sich das Gebäude ausserhalb des Bereichs der ehemaligen NNI-Zonen befindet, aber innerhalb der IGW-Zone, muss es vor dem 12. Juni 2001 erbaut, geändert oder umgebaut worden sein oder der Antrag auf Baugenehmigung muss vor dem 12. Juni 2001 gültig eingereicht worden sein, mit Ausnahme von Härtefällen.
-
Die Gebäudehülle (Fassade oder Dach) muss den Anforderungen des Lastenheftes und den Empfehlungen entsprechen.