Nach einem Ausschreibungsverfahren vergab Genève Aéroport am 25. April 2023 an zwei Unternehmen - Swissport International SA und Aviapartner SAS - je eine Konzession für den Betrieb von Bodenabfertigungsdiensten für den Linien- und Charterflugverkehr am Flughafen. Diese Konzessionen treten am 1. November 2023 in Kraft und haben eine Laufzeit von sieben Jahren. Die Vergabe der beiden Konzessionen kann angefochten werden.
Unter den fünf Bewerbern, die ein Dossier eingereicht hatten, gewannen die Unternehmen Swissport International SA und Aviapartner SAS die Ausschreibung von Genève Aéroport zur Vergabe der beiden Konzessionen für den Betrieb von Bodenabfertigungsdiensten für den Linien- und Charterflugverkehr am Flughafen Genf. Eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitete Genève Aéroport bei diesem Ausschreibungsverfahren.
Gemäss dem geltenden Rechtsrahmen werden Konzessionen für eine Höchstdauer von sieben Jahren vergeben und sind Gegenstand einer Ausschreibung. Die letzte Ausschreibung für Konzessionen für diese Dienste wurde im Oktober 2015 veröffentlicht und die Vergabe im März 2016 angekündigt.
Die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Genf für den Linien- und Charterflugverkehr umfassen eine Vielzahl von Dienstleistungen. Neben der Abfertigung von Passagieren, Gepäck und Fracht bei Ankunft und Abflug der Flüge kommen zahlreiche Dienstleistungen im Kontakt mit den Flugzeugen hinzu: Schleppen, Pushbacks, Brückenbetrieb, Enteisung, Be- und Entladen der Frachträume, Entleerung der Toiletten und Versorgung mit Trinkwasser, Kabinenreinigung, etc.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben beschäftigen die beiden Fachgesellschaften, die die festgelegten fachlichen und sozialen Kriterien erfüllen, derzeit rund 1500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Gewährung dieser beiden Konzessionen durch Genève Aéroport ist nicht Gegenstand finanzieller Gegenleistungen (wie z.B. die Zahlung einer Umsatzabgabe an den Konzessionär).
Gegen die Vergabe der beiden Konzessionen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Beschwerde eingelegt werden. Darüber hinaus sehen die Vergaberegeln vor, dass sich die neu ernannten Anbieter verpflichten, bei einem Übergang der Arbeitsverhältnisse den geltenden Rechtsrahmen einzuhalten und somit das Personal der ausscheidenden Anbieter zu übernehmen.